Besondere Bedingungen für Wohnflächenberechnungen

Wohnflächenberechnungen nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Stand: September 2026

Geltung und Vorrang

  1. Diese Besonderen Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Sie ergänzen die wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 45info GmbH – immoviewer. Bei Widersprüchen gehen diese Besonderen Bedingungen für das Flächenberechnungsprodukt vor. Individuelle Vereinbarungen im Auftrag haben Vorrang.
  3. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt die 45info GmbH – immoviewer. Die allgemeinen Regelungen zu Vertragsschluss, Preisen, Zahlung, Mängelrechten, Haftung, Datenschutz und Gerichtsstand ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

Übersicht der Verantwortungsbereiche

RolleVerantwortung
1. Auftraggeber (§ 2)Vollständige und ordnungsgemäße Objektaufnahme, korrekte Ausgangsdaten, Anbringen des Referenzmaßes, Zutritt und Sichtfreiheit.
2. immoviewer (§ 3)Technische Datenverarbeitung, Systembetrieb, mathematische Umsetzung der Fachregeln, Vorprüfung auf Unplausibilitäten.
3. Fachprüfer (§ 4)Eigenverantwortliche fachliche Prüfung nach WoFlV, Einordnung von Flächen und Höhenzonen, Freigabe und ggf. Stempelung.

§ 1 Leistungsgegenstand und Funktionstrennung

  1. Gegenstand des Vertrages ist die rechnerische Ermittlung und Dokumentation von Wohnflächen nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) anhand der vom Auftraggeber digital übermittelten Kameraaufnahmen und Ausgangsinformationen. Das Flächenberechnungsprodukt ist eine aus mehreren abgegrenzten Leistungsbeiträgen zusammengesetzte vertragliche Leistung. Der Auftraggeber stellt durch die ordnungsgemäße Objektaufnahme die tatsächliche Datengrundlage bereit. immoviewer ermittelt und verarbeitet daraus technisch die Messdaten und setzt die freigegebenen fachlichen Regeln mathematisch um. Ein von immoviewer beauftragter Fachprüfer übernimmt die fachliche Prüfung nach der vereinbarten Berechnungsgrundlage sowie die Freigabe und, soweit ausdrücklich beauftragt und rechtlich zulässig, die Stempelung der konkret bezeichneten Ergebnisversion.
  2. immoviewer bleibt Vertragspartner des Auftraggebers. Die nachfolgenden Regelungen grenzen den geschuldeten Leistungsumfang, die Mitwirkungspflichten und die für die Fehlerursache maßgeblichen Verantwortungsbereiche ab.

§ 2 Verantwortungsbereich des Auftraggebers – Objektaufnahme und Ausgangsinformationen

  1. Der Auftraggeber ist für die vollständige, ordnungsgemäße und wahrheitsgemäße Aufnahme des gesamten vertragsgegenständlichen Objekts sowie für sämtliche von ihm bereitgestellten Ausgangsinformationen verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die vollständige Erfassung aller Räume, Raumgrenzen, Ecken, Nischen, Vorsprünge, Pfeiler, Treppen, Tür- und Fensteröffnungen, Dachschrägen, lichten Höhen, Höhenzonen, Balkone, Loggien, Terrassen und sonstigen für die Berechnung relevanten Flächen oder Bauteile.
  2. Der Auftraggeber hat die von immoviewer vorgegebenen Aufnahmehinweise einzuhalten, insbesondere Vorgaben zum Abstand, zur Kameraführung, zur Sichtbarkeit der Raumgeometrie sowie zur Vermeidung von Verdeckungen und nicht erfassten Bereichen. Das von immoviewer vorgegebene Referenzmaß ist bei jeder für die Wohnflächenberechnung verwendeten Objektaufnahme zwingend vollständig sichtbar, lagerichtig und entsprechend den Aufnahmehinweisen zu platzieren und zu verwenden. Ohne ordnungsgemäß verwendetes Referenzmaß ist die betreffende Aufnahme keine vollständige und technisch verwertbare Datengrundlage und darf nicht zur Berechnung eingereicht werden. Der Auftraggeber hat außerdem für Zutritt, Beleuchtung, Sichtfreiheit und die erforderlichen Zustimmungen der Berechtigten zu sorgen.
  3. Der Auftraggeber muss vor Übermittlung kontrollieren, ob das richtige Objekt und sämtliche vertragsgegenständlichen Bereiche vollständig aufgenommen wurden. Bekannte Besonderheiten, Abweichungen, unzugängliche oder verdeckte Bereiche sowie Unsicherheiten sind eindeutig zu kennzeichnen. Pläne, Flächenangaben oder sonstige Unterlagen sind dem richtigen Objekt und Geschoss eindeutig zuzuordnen.
  4. Fehler oder Abweichungen, die auf einer unvollständigen oder fehlerhaften Aufnahme, einem fehlenden oder falsch verwendeten Referenzmaß, einer Nichteinhaltung der Aufnahmevorgaben, verdeckten oder nicht aufgenommenen Bereichen oder unrichtigen Ausgangsinformationen beruhen, fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, soweit immoviewer oder der Fachprüfer sie bei Erfüllung der jeweils geschuldeten Prüfpflichten nicht erkennen musste.

§ 3 Verantwortungsbereich von immoviewer – technische Ermittlung, Datenverarbeitung und Mathematik

  1. immoviewer verantwortet die vertragsgemäße technische Ermittlung und Verarbeitung der aus der Kundenaufnahme gewonnenen Mess- und Objektdaten sowie deren eindeutige Zuordnung, Übertragung und mathematisch richtige Umsetzung. Dies umfasst insbesondere die eingesetzten Mess- und Verarbeitungssysteme, Datenzuordnung, Schnittstellen, Programmierung, Algorithmen, Rechenoperationen, Einheiten, Rundungen, Dokumentenerzeugung, Systembetrieb und Versionsführung.
  2. immoviewer setzt die vom Fachprüfer vorgegebenen oder freigegebenen fachlichen Regeln und Anrechnungsfaktoren technisch unverändert und nachvollziehbar um. Änderungen an prüfungsrelevanten Daten, Regeln oder Ergebnissen nach der fachlichen Freigabe erfordern eine neue fachliche Prüfung und Freigabe.
  3. immoviewer prüft die Daten im Rahmen des technischen Verarbeitungsprozesses auf erkennbare Übertragungsfehler, Widersprüche, Lücken und unplausible Ergebnisse. Erkennt immoviewer dabei, dass Aufnahmen oder Ausgangsinformationen offensichtlich unvollständig, widersprüchlich oder technisch nicht verwertbar sind, weist immoviewer den Auftraggeber hierauf hin und setzt die Bearbeitung bis zum vollständigen und technisch verwertbaren Eingang der erforderlichen Ergänzung oder Korrektur aus. immoviewer erbringt insoweit ausschließlich IT-, Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und mathematische Umsetzungsleistungen. Eine Verpflichtung zur Vor-Ort-Besichtigung oder Vor-Ort-Nachmessung oder zur Erkennung nicht sichtbarer oder nicht aufgenommener Bereiche besteht nicht. immoviewer schuldet keine Architekten- oder Ingenieurleistungen, insbesondere keine Leistungen der Objekt- oder Bauplanung, Konstruktion, Bauüberwachung oder sonstige Leistungen des Hochbaus im Sinne der HOAI.

§ 4 Verantwortungsbereich des Fachprüfers – fachliche Prüfung, Freigabe und Stempelung

  1. Der Fachprüfer prüft die von immoviewer bereitgestellten Unterlagen und Berechnungsergebnisse vollständig im vereinbarten fachlichen Umfang. Dies umfasst insbesondere die Anwendung und Auslegung der vereinbarten Berechnungsgrundlage, die Einordnung und Anrechenbarkeit von Räumen und Flächen, Dachschrägen, Raumhöhen und Höhenzonen, Balkonen, Loggien, Terrassen, Treppen, Nischen, Pfeilern und sonstigen Sonderflächen sowie die fachliche Richtigkeit der angewandten Regeln und Anrechnungsfaktoren.
  2. Der Fachprüfer dokumentiert fachliche Beanstandungen und erteilt die Freigabe oder Stempelung erst nach deren Klärung. Er muss erkennbare Lücken, Widersprüche und unplausible Messwerte beanstanden; eine Vor-Ort-Nachmessung gehört ohne ausdrücklichen Einzelauftrag nicht zu seinem Leistungsumfang.
  3. Eine Freigabe oder Stempelung gilt ausschließlich für die eindeutig bezeichnete Objekt-ID und Ergebnisversion. Die fachliche Prüfung wird eigenverantwortlich durch den hierfür beauftragten Fachprüfer erbracht und ist von den technischen Leistungen von immoviewer getrennt. Eine Stempelung ist keine behördliche, hoheitliche, katasterrechtliche oder bauordnungsrechtliche Bestätigung.

§ 5 Prüf- und Freigabeprozess

  1. Offensichtliche Lücken, Widersprüche oder offene fachliche Beanstandungen sperren die weitere Bearbeitung oder Auslieferung bis zu ihrer Klärung. Der Auftraggeber hat angeforderte Ergänzungen oder neue Aufnahmen vollständig und innerhalb angemessener Frist bereitzustellen.
  2. Nur die unveränderte, fachlich freigegebene Version darf als fachlich geprüft oder gestempelt ausgegeben werden. Jede nachträgliche Änderung prüfungsrelevanter Daten oder Berechnungen hebt die Freigabe auf.
  3. immoviewer dokumentiert im technisch zumutbaren Umfang die maßgeblichen Eingaben, Regeln, Bearbeitungsversionen, Beanstandungen, Freigaben und die ausgelieferte Ergebnisversion.

§ 6 Verantwortlichkeit und Haftung

  1. Die Verantwortlichkeit richtet sich nach der Ursache des Fehlers und dem vorstehend abgegrenzten Verantwortungsbereich. Der Auftraggeber verantwortet die Objektaufnahme und seine Ausgangsinformationen; immoviewer verantwortet die technische Ermittlung, Datenverarbeitung und mathematische Umsetzung; der Fachprüfer verantwortet die fachliche Prüfung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) sowie die von ihm erteilte Freigabe oder Stempelung.
  2. Für Fehler außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs besteht keine Verantwortung, wenn der Fehler trotz ordnungsgemäßer Erfüllung der geschuldeten Prüf- und Hinweispflichten nicht erkennbar war. Wer einen Fehler aus einem anderen Verantwortungsbereich bei Anwendung der eigenen geschuldeten Sorgfalt erkennen musste, muss ihn anzeigen und darf auf seiner Grundlage nicht weiterarbeiten oder freigeben.
  3. Die Haftung von immoviewer richtet sich nach § 9 der wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 45info GmbH – immoviewer. Die in diesen Besonderen Bedingungen geregelte Aufteilung der Verantwortungsbereiche ist bei der Bestimmung der Pflichtverletzung und der Fehlerursache zu berücksichtigen.
  4. immoviewer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen im eigenen Verantwortungsbereich, insbesondere bei Fehlern der technischen Messdatenermittlung, Datenverarbeitung, Datenzuordnung, Übertragung oder mathematischen Umsetzung. Für Fehler im Verantwortungsbereich des Auftraggebers besteht keine Haftung, soweit immoviewer diese bei ordnungsgemäßer Erfüllung der geschuldeten Prüf- und Hinweispflichten nicht erkennen musste.
  5. Der Einsatz eines Fachprüfers lässt die gesetzliche Verantwortlichkeit von immoviewer gegenüber dem Auftraggeber unberührt. Die interne Haftungs- und Regressverteilung zwischen immoviewer und dem Fachprüfer richtet sich nach dem gesonderten Vertrag.

§ 7 Verwendungszweck und Leistungsgrenzen

  1. Berechnungsgrundlage und vorgesehener Verwendungszweck ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Das Flächenberechnungsprodukt ist keine Vermessungsleistung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, keine Architekten- oder Ingenieurleistung des Hochbaus, keine Bauplanung, keine Ausführungs- oder Genehmigungsplanung, keine Bauüberwachung, keine statische oder bauordnungsrechtliche Prüfung und keine Verkehrswertermittlung.
  2. Eine Verwendung für einen anderen als den vereinbarten Zweck erfolgt auf Verantwortung des Auftraggebers. Gesetzliche Rechte wegen eines Mangels der für den vereinbarten Zweck geschuldeten Leistung bleiben unberührt.
  3. immoviewer übernimmt keine Bauvorlageberechtigung und reicht keine Anträge, Bauvorlagen oder sonstigen genehmigungsrelevanten Unterlagen bei deutschen Baubehörden ein. Soweit für einen vom Auftraggeber beabsichtigten behördlichen Zweck eine Architekten- oder Ingenieurleistung, eine Bauvorlageberechtigung oder eine behördlich anerkannte Erklärung erforderlich ist, ist diese nicht Bestandteil des Flächenberechnungsprodukts und gesondert durch eine hierzu gesetzlich berechtigte Person zu beauftragen.
  4. Das Ergebnisdokument weist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) als Berechnungsgrundlage eindeutig aus und bezeichnet die geprüfte Objekt-ID und Ergebnisversion.

§ 8 Prüfung durch den Auftraggeber nach Lieferung

  1. Der Auftraggeber prüft nach Lieferung unverzüglich, ob das Ergebnis dem richtigen Objekt und der richtigen Version zugeordnet ist, sämtliche aufzunehmenden Räume und Geschosse enthält und die von ihm mitgeteilten Objektangaben richtig wiedergegeben sind. Offensichtliche Abweichungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung in Textform und unter nachvollziehbarer Beschreibung der Abweichung anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 8 der wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 45info GmbH – immoviewer.
  2. Diese Prüfungspflicht verlagert weder die technische Verantwortung von immoviewer noch die fachliche Verantwortung des Fachprüfers auf den Auftraggeber.

§ 9 Digitale Übermittlung und Leistungsfristen

  1. Der Auftraggeber übermittelt die Aufnahmen, Ausgangsdaten und ergänzenden Unterlagen ausschließlich über die von immoviewer vorgesehenen digitalen Übermittlungswege. Die Berechnung und die dazugehörigen Unterlagen werden ausschließlich digital bereitgestellt.
  2. Eine vereinbarte Bearbeitungs- oder Lieferfrist beginnt erst, wenn immoviewer sämtliche für die Leistung erforderlichen Aufnahmen, Ausgangsdaten und Unterlagen vollständig und technisch verwertbar erhalten hat. Fordert immoviewer wegen unvollständiger, widersprüchlicher oder technisch ungeeigneter Daten Ergänzungen, Korrekturen oder neue Aufnahmen an, ist der Fristlauf bis zu deren vollständigem und verwertbarem Eingang gehemmt; ab diesem Zeitpunkt beginnt die vereinbarte Bearbeitungsfrist neu. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung in Textform.

§ 10 Nutzungsrechte am Berechnungsergebnis

  1. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, das Berechnungsergebnis für die Vermarktung, Vermietung und Verwaltung des im Auftrag eindeutig bezeichneten Objekts zu nutzen und hierfür an unmittelbar am konkreten Objekt beteiligte Eigentümer, Kauf- oder Mietinteressenten, Finanzierungsinstitute, Versicherer, Behörden und sonstige Berater weiterzugeben.
  2. Eine isolierte gewerbliche Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Verwendung des Berechnungsergebnisses als Vorlage für andere Objekte ist unzulässig. Gesetzlich zwingende Rechte und die im Auftrag ausdrücklich vereinbarte Nutzung bleiben unberührt.

§ 11 Referenzmaß und gesonderte Kosten

  1. Das von immoviewer vorgegebene Referenzmaß ist für jede zur Wohnflächenberechnung verwendete Objektaufnahme zwingend entsprechend den Aufnahmehinweisen zu verwenden. Es wird gesondert zu dem im Angebot oder Bestellprozess ausgewiesenen Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Versand- oder Bereitstellungskosten werden, sofern sie anfallen, vor der Bestellung ausgewiesen.

§ 12 Freistellung bei kundenverursachten Drittansprüchen

  1. Der Auftraggeber stellt immoviewer von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich der erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese Ansprüche auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung seiner Pflichten aus diesen Besonderen Bedingungen beruhen, insbesondere auf unvollständigen oder fehlerhaften Aufnahmen, einem fehlenden oder falsch verwendeten Referenzmaß oder unrichtigen Ausgangsinformationen.
  2. immoviewer informiert den Auftraggeber unverzüglich über den Anspruch und gibt ihm, soweit dies unter Berücksichtigung des Versicherungsschutzes und der Interessen von immoviewer zumutbar ist, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr. Ein Mitverschulden von immoviewer oder eines von immoviewer eingesetzten Erfüllungsgehilfen ist angemessen zu berücksichtigen.

Schlussregelung

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Stand: September 2026

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